Corona Archiv Ordner Bsp
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Archiv 2020/2021

Rückblick auf die Corona-Pandemie in Sachsen

Mehr als ein Jahr Pandemie hat seine Spuren hinterlassen. Wir verwahren unsere Blog-Meldungen der vergangenen Monate für Sie in unserem Archiv.

Die neuen Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Stand: 13.04.2021, 15:55Uhr

Sachsens Gesundheitsministerin Petra Köpping teilte am Dienstag mit, dass der Lockdown in Sachsen bis zum 09.05. verlängert wird.

Die derzeit 20 Kinderkrankentage wurden erneut aufgestockt, das hat das Bundeskabinett hat am Dienstag auf den Weg gebracht. Es gelten ab sofort 30 Tage pro Elternteil, für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage. Diese Tage können wie schon zuvor nicht nur bei Krankheit der Kinder eingesetzt werden, sondern auch, wenn z.B. Schulen und Kitas geschlossen sind, bzw. das Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Diese Regelung gilt auch für Eltern in Homeoffice.

Weitere Änderungen im Infektionsschutzgesetz sorgen für einen verschärften und vereinheitlichten Lockdown in ganz Deutschland. Diese sind im Detail, ab Inzidenz 100 (drei aufeinanderfolgende Tage):

Ausgangssperre Aufenthalt außerhalb Wohnung oder dazugehörigen Gartens von 21 bis 5 Uhr untersagt. Ausnahmen:

  • Grundversorgung, Arbeit und für die Versorgung von Tieren.

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum mit höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.

Welche Geschäfte weiter geöffnet sind / erlaubte Dienstleistungen

  • Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Babyfachmärkte,
  • Drogerien,
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen
  • Frisöre
  • Gartenmärkte
  • Lebensmittel-, Getränkemärkte,
  • Reformhäuser,
  • Tankstellen,
  • Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
  • Zeitungs-, Buch- und Blumenläden,

Sport kontaktloser Individualsportarten bleibt erlaubt. Ausnahmen weiterhin für Berufssportler und Leistungssportler, Zuschauer sind dabei weiterhin nicht erlaubt.

Testpflicht an Schulen und Angebotspflicht in Betrieben

Präsenzunterricht nur mit zwei Tests pro Woche gestattet. Übersteigt Inzidenzwert 200, wird Präsenzunterricht untersagt.

Arbeitsschutzverordnung soll geändert werden: Unternehmen müssen ihren Beschäftigten einmal in der Woche Corona-Schnelltests zur Verfügung stellen.

Update 30.03.2021, 12:46Uhr

Das sächsische Kabinett hat die neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gelte ab dem 01.04. und bis vorläufig zum 18.04.2021. Die größte Änderung ist, dass eine Verknüpfung mit dem Sieben-Tage-Inzidenzwert in der neuen Corona-Schutz-Verordnung NICHT mehr vorgesehen ist. Vielmehr beruft sich das Land auf die aktuelle Bettenauslastung. Dabei gilt als Höchstgrenze: 1.300 Corona-Patienten auf den Normalstationen sächsischer Krankenhäuser. Wird diese Zahl überschritten, werden Bereiche des öffentlichen Lebens wieder herunter gefahren.

Nachfolgend finden Sie die Bestimmungen im Detail, einfach auf die gewünschte Zeile klicken. Außerdem finden Sie HIER eine ausdruckbare Vorlage zur Coronatest-Bescheinigung (Quelle: Offizielle Corona Seite der Sächsischen Staatsregierung).

Neuerungen Corona-Schutzverordnung, Stand 30.03.2021, 14:09Uhr

  • Kitas & Krippen: Zutritt nur mit negativem Testergebnis

    Sorge- oder Bringeberechtigte Personen von Krippen - sowie Kita-Kindern müssen ab sofort einen negativen Covid-Test oder eine ärztliche Bescheinigung vorweisen, um das Kita-Gebäude zu betreten. Der Test darf nicht älter als drei Tage sein.

    Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen. Die Kindertageseinrichtung weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.

  • Maskenpflicht & Aussetzung Präsenzunterricht: Das gilt jetzt für Schüler & Schulpersonal

    Das Sächsisches Staatsministerium für Kultus hat die neuen Regeln für Sachsens Schulen zusammen gefasst. Zuletzt waren in einigen Landkreisen die Schulen aufgrund zu hoher Inzidenzwerte geschlossen wurden. Dies gilt nun nicht mehr. Die aktuellen Regeln im Überblick:

    • Testpflicht für Schülerinnen und Schüler von einem auf zwei Mal wöchentlich hochgesetzt
    • gilt weiterhin auch für Lehrer:innen, Erzieher:innen, Schulpersonal
    • Testpflicht auf Grundschulen ausgeweitet
    • Für die Selbsttestungen werden allen Schulen geeignete Selbsttestkits kostenlos zur Verfügung gestellt. Sobald diese verfügbar sind, sollen die Testungen starten.
    • ab Klasse 5 sind medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, auch im Unterricht zu tragen. (Ausnahme: Aufenthalt im Außenbereich mit Möglichkeit 1,5m Abstand)
    • Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt - für alle Schüler:innen. Lernzeit wird dann zu Hause verbracht, die Lehrkräfte versorgen die Kinder mit Lernaufgaben. Das SMK weist jedoch ausdrücklich darauf hin: "Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden."
    • Präsenzunterricht Abschlussklassen bleibt, wenn möglich wie bislang im Wechselmodell
    • Wechselunterricht ab Klasse 5 bleibt ebenfalls bestehen
  • Mehr Test bei Kundenkontakt und in Betrieben

    Wer in direktem Kontakt zu Kunden steht, musste sich bislang einmal pro Woche testen oder testen lassen. Dies wird auf zwei Tests / Woche ausgeweitet. Die Vorgabe gilt auch für Selbstständige. Die Tests müssen die Arbeitgeber zur Verfügung stellen.

  • Körpernahe Dienstleistungen, Friseure, Fahr- und Musikschulen, Physio

    Zu den bestehenden Vorgaben müssen Kunden und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen können. Dies betrifft Körpernahe Dienstleistungen, Friseure, Fahr- und Musikschulen sowie Physiotherapeuten.

  • Zoos, Museen und Galerien & Click-and-Meet

    Ab dem 06.04. dürfen Zoos, Museen und Galerien dürfen weiterhin unter den Vorgaben der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und unabhängig der Inzidenzwerte geöffnet bleiben. Von den Besuchern sind tagesaktuelle Tests vorzuweisen.

    Das betrifft auch Click-and-Meet-Angebote, Tier- und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.

  • Kontaktbeschränkungen - mit wie vielen Menschen darf ich mich treffen?

    Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung sieht hier keine Notbremse vor. Das heißt, es bleibt bei der Beschränkung von privaten Zusammenkünften mit zwei Hausständen beschränkt, es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen sein. Kinder unter 15 Jahren werden weiterhin nicht mitgezählt.

  • Ist Urlaub innerhalb Deutschlands möglich?

    Reisen ist weiterhin nicht verboten - aber ausdrücklich nicht erwünscht. Verwandte oder Freunde können zu Ostern also unter den vorgegebenen Kontaktbeschränkungen besucht werden. Ein Übernachten aus "touristischen Zwecken" ist jedoch strikt verboten. Hotels, Pensionen & Co. bleiben also nur Geschäftsreisenden und für notwendige Zwecke zugänglich.

    Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz scheiterten mit ihrem Vorschlag eines "kontaktarmen Urlaubs", der beispielsweise erlaubt hätte, in Ferienwohnungen mit Selbstversorgung oder im Wohnmobil mit eigener Dusche und Toilette den Urlaub zu verbringen. Dies fand jedoch keine Mehrheit.

  • Update Auslandsreisen & Grenzkontrollen

    In einer Pressekonferenz äußerte sich Bundesinnenminister Horst Seehofer zu Reisen & Grenzkontrollen. So halte er ein generelles Ausreiseverbot verfassungsrechtlich derzeit nicht für möglich. Von Urlaubsreisen rät er jedoch ab. Welche Bestimmungen gelten, erfahren Sie unter diesem Link beim Bundesgesundheitsministerium.

    Grenzkontrollen (Auszug):

    • Verlängerung der Maßnahmen an den Grenzen zu Tschechien um weitere 14 Tage
    • Aufhebung der Kontrollen nach Tirol. Damit entfällt ab sofort auch das Beförderungsverbot für Bus- und Bahnunternehmen. Testpflicht und die verschärfte 14-tägige Quarantäne für Tiroler bei Einreise nach Deutschland bleiben bis nach Ostern bestehen. 
    • gleichzeitig soll laut Seehofer trotzdem weiter intensiv in Grenzgebieten kontrolliert werden, auch ohne stationäre Überwachung. Das gilt z.B. auch für Einreisende aus Dänemark, Frankreich und Polen.

    Das auswärtige Amt hob kürzlich die Reisewarnung für die Balearen, Teile Spaniens und Portugals sowie einige Regionen in Kroatien auf. (Stand 30.03.)

    Doch auch ohne Quarantänepflicht gelten vor Ort weiterhin Corona-Vorschriften. Diese sind regional sehr unterschiedlich und reichen vom negativen Covid-19-Testergebnis bei Einreise über nächtliche Ausgangssperren (Balearen) bis hin zu eingeschränktem Restaurantbetreib (Mallorca, Schließung Gastronomie ab 17Uhr). Zusätzlich sind viele Hotels oder touristische Einrichtungen noch nicht wieder geöffnet.

    Aktuelle Informationen gibt es beim Auswärtigen Amt.

Astrazeneca-Impfungen sollen ab Freitag, den 19.03. wieder starten

Update 19.03.2021, 10:46Uhr

"Der Impfstoff ist sicher und effektiv gegen Covid-19, und die Vorteile sind wesentlich größer als die Risiken", sagte EMA-Chefin Emer Cooke nach einer Sondersitzung des Sicherheitsausschusses. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Impfungen die Vorfälle verursacht hätten. Somit werden auch in Sachsen die Impfungen mit dem Wirkstoff weiter geführt.

Chemnitz, Meißen, Erzgebirge, Zwickau, Nordsachsen

Update 19.03.2021, 10:41Uhr

  • Einige Landkreise in Sachsen müssen die Lockerungen der Corona-Maßnahmen wieder aufheben. Die 100er-Inzidenz ist in den betroffenen Gebieten inzwischen seit mehr als drei Tagen überschritten. Ab Freitag, den 18.03.2021 sind deshalb die meisten Einzelhandelsgeschäfte (u.a. auch Tierparks, Galerien, botanische Gärten) geschlossen. Gleichzeitig treten wieder die verschärften Kontaktbeschränkungen, die Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen in Kraft.
  1. Menschen dürfen sich nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes plus maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes treffen. Ausgenommen sind Kinder unter 15 Jahren.
  2. die eigene Unterkunft darf nur wegen eines triftigen Grundes verlassen werden.
  3. Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen

In den Landkreisen Nordsachsen, Zwickau und Erzgebirgskreis

  • müssen ab dem 22. März die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen. In den betroffenen Landkreisen wird eine Notbetreuung eingerichtet.

  • Geöffnete Geschäfte (Stand 15.03., 12:30Uhr, nicht in allen LK)
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit pädagogischer (Einzel-)Betreuung
    • Apotheken
    • Baumärkte
    • Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Blumenläden
    • Buchhandlungen
    • Bestatter
    • Drogerien
    • Ersatzteilverkaufsstellen
    • Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen
    • Friseure und Fußpflege
    • Getränkemärkte
    • Großhandel (beschränkt auf Gewerbetreibende)
    • Integrationskurse
    • Kfz- und Fahrradwerkstätten
    • Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
    • Lebensmittelhandel
    • Musikschulen (Einzelunterricht)
    • Optiker und Hörgeräteakustiker
    • Poststellen
    • Reinigungen
    • Sanitätshäuser und Orthopädieschuhtechniker
    • Sparkassen und Banken
    • Tankstellen
    • Tierbedarf
    • Waschsalons
    • Wertstoffhöfe
  • aktuelle Hygieneregeln & Wer sich wann testen lassen muss
    • Kontaktdatenerhebung (außer: Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Liefer- und Abholservice)
    • Begrenzung der Kundenzahl 
    • Betriebsinhaber sowie Beschäftigte in Friseurbetrieben und Fußpflegen sowie Lehrpersonal in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und Musikschulen müssen sich wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen.
    • KundInnenvon Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und Musikschulen müssen einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test vorweisen.
    • Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt müssen sich ab dem 15. März einmal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen.
  • Präsenzunterricht

    Die Oberschulen und Gymnasien in Sachsen sind am 15.03.2021 im Wechselbetrieb zum Präsenzunterricht zurückgekehrt. Die Schüler werden tage- oder wochenweise abwechselnd in der Schule oder zuhause unterrichtet. Die geplante Corona-Testpflicht musste allerdings verschoben werden, weil es zum Neustart nicht ausreichend Tests gibt.

  • Hier sind Impfungen bei sächsischen HausärztInnen möglich

    In Sachsen impfen jetzt auch Hausärzte gegen Corona. Inzwischen wurde ein Pilotprojekt mit 39 Praxen gestartet. Sie sollen die Angebote der regionalen Impfzentren ergänzen. Ab April können dann voraussichtlich deutlich mehr Hausärzte einbezogen werden. Derzeit gibt es allerdings noch nicht genug Impfstoff, so Gesundheitsministerin Köpping. Im Freistaat sollen deshalb jetzt alle verfügbaren Mengen verimpft werden.

    Die teilnehmenden Praxen befinden sich in Dresden, Zwickau, Lichtentanne, Auerbach, Plauen, Bad Elster, Eibenstock, Aue-Bad Schlema, Bautzen, Oderwitz, Hoyerswerda, Radeberg, Dippoldiswalde, Sayda, Annaberg-Buchholz, Chemnitz, Niederwiesa, Freiberg, Lunzenau, Wechselburg, Geringswalde, Glaubitz, Torgau, Wurzen, Leipzig, Neukieritzsch und Borna.

    Für mehr Informationen hier klicken.

  • Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

    Quelle

    • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
    • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
    • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
    • Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

     

  • Links zu ihren Landkreisen für aktuelle Information und Kontakte

    Landeshauptstadt Dresden

    Stadt Leipzig

    Stadt Chemnitz

    Landkreis Bautzen

    Erzgebirgskreis

    Landkreis Görlitz

    Landkreis Leipzig

    Landkreis Meißen

    Landkreis Mittelsachsen

    Landkreis Nordsachsen

    Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

    Vogtlandkreis

    Landkreis Zwickau

    Tipp:

    Eine weitere Möglichkeit zur Information bietet die App „Darf ich das“.

    Es besteht die Möglichkeit, nach Orten und Themen zu filtern und so nur die Informationen zu erhalten, die man für sich persönlich benötigt. Die Macher des Angebotes halten die Informationen stets aktuell.

    Die App kann ohne Registrierung und kostenfrei genutzt werden. Nach Angabe der Anbieter werden keine personenbezogenen Daten erhoben oder gespeichert.

Plan Bundesregierung
Plan Bundesregierung

Was bedeutet die Aussetzung der Impfung von AstraZeneca?

Update 16.03.2021, 10:55Uhr

Am Montag verkündete Gesundheitsminister Spahn das vorübergehende Aussetzen der Impfungen des Covid-19-Impfstoffes von AstraZeneca. Das Paul-Ehrlich-Institut (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) hat dem Bund diese Handlungsweise empfohlen. Der genaue Grund ist auf der Seite des Institutes nachzulesen.

Bis zum Abschluss der Bewertung durch die EMA (Europäischen Arzneimittelagentur) werden die Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff von AstraZeneca in Deutschland ausgesetzt. Die Entscheidung betrifft sowohl Erst- als auch Folgeimpfungen.

In Deutschland sind, Stand 16.03., 11:00Uhr, 7 Fälle der Komplikationen aufgetreten. Inwieweit sie auf den Impfstoff zurückzuführen sind, wird nun untersucht.

Dadurch geraten die Coronaschutzimpfungen auch in Sachsen ins Stocken. So können im Freistaat vorerst keine Erstimpfungen mehr angeboten werden. Auch die geplanten Impfungen aller Erwachsenen über 18 Jahre im Vogtland liegen damit auf Eis. Gleichzeitig muss der Impfstoff von Biontech/Pfizer für die nötigen Zweitimpfungen zurückgehalten werden, so das DRK.

 

Impfzentrum in Grimma geht trotzdem in Betrieb

In Grimma wurde heute trotz der Umstände ein zweites Impfzentrum in Betrieb genommen. Hier können sich Sachsen über 80 Jahre gedacht impfen lassen. Aufgrund des auch sachsenweiten Mangels an Impfstoff gibt es hier zunächst nur die Zweitimpfungen mit dem Vakzinvon Biontech/Pfizer verimpft. Die Öffnungszeiten sind: täglich von 7 bis 20 Uhr, Adresse: Muldentalhalle, Südstraße 80, 04668 Grimma.

Termine gibt es unter: www.sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter der Impf-Hotline 0800 0899089 gebucht werden.

SeniorInnen, die Hilfe beim Anmelden benötigen, bekommen Hilfe von der Corona-Impfkoordinationsstelle der Stadt Grimma. Diese ist Mo. - Fr. von 09Uhr bis 17Uhr erreichbar. Tel.: 03437/ 94 792 85 | Tel.: 03437/ 98 26 16 | Tel.: 03437/ 98 29 646

Aussetzung Gespräch Impferlaubnis Hausarztpraxen 

Das geplante Gespräch über den Start der Corona-Impfungen in Hausarztpraxen ist daraufhin abgesagt worden. Sobald eine Entscheidung der EMA vorliegt, wird das Treffen nachgeholt.

Öffnungswirrwarr in Sachsen – wer hat ab dem 15.03. wie geöffnet?!

Stand: 15.03.2021, 12:13Uhr

+++ Hinweis: aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens sind die folgenden Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich bei ihren jeweiligen Landkreisen zu den geltenden Regeln. Die Internetauftritte sowie Kontakte ihres Landkreises finden Sie am Ende dieses Artikels. +++

In Sachsen dürfen Museen, Galerien, Botanische Gärten und Zoos seit heute wieder öffnen. In Dresden kommen die maximal 1.500 Besucher allerdings nur mit einem Online-Ticket in den Zoo. Im Chemnitzer Tierpark müssen die Termine unterdessen telefonisch oder per Mail gebucht werden. Der Zoo Leipzig bleibt dagegen geschlossen, ebenso der Tierpark in Eilenburg und der Tiergarten in Delitzsch. Auch die anderen Öffnungen könnten schon in den nächsten Tagen wieder zurückgenommen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Sachsen liegt derzeit über 100, Tendenz steigend.

"Darf ich das" - eine App für alle regionalen und aktuellen Änderungen

Stand: 16.02.2021, 11:33Uhr

Im Wirrwarr der unterschiedlichen Regeln, die entweder für Deutschland, speziell für Sachsen oder sogar nur regional in einem bestimmten Landkreis gelten, möchte die App "Darf ich das" Abhilfe schaffen.

Es besteht die Möglichkeit, nach Orten und Themen zu filtern und so nur die Informationen zu erhalten, die man für sich persönlich benötigt. Die Macher des Angebotes halten die Informationen stets aktuell.
Die App kann ohne Registrierung und kostenfrei genutzt werden. Nach Angabe der Anbieter werden keine personenbezogenen Daten erhoben oder gespeichert.

Lockerungen der Kontaktbeschränkung, weitere Geschäftsöffnungen, kostenlose Schnelltests

Update: 04.03.2021, 19:19Uhr

Auch in Sachsen dürfen sich ab dem 08.03.2021 fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Gleichzeitig wird der Lockdown bis zum 28. März verlängert.

Gartenmärkte, Blumengeschäfte und Buchläden können ebenfalls wieder öffnen. In Regionen mit einer Corona-Inzidenz unter 50 gilt dies auch für andere Einzelhandelsgeschäfte, wenn die Kundenzahl begrenzt wird. Frühestens ab 22. März soll - mit mehreren Einschränkungen - auch die Außengastronomie wieder aufmachen dürfen. Bei einem starken Anstieg der Infektionen müssen die Lockerungen allerdings wieder zurückgenommen werden (sog. „Notbremse“).

Nach einem weiteren Beschluss des Bund-Länder-Gipfels kann sich ab dem 08.03.2021 jede/r BundesbürgerIn einmal pro Woche kostenlos auf Corona testen lassen. Die Kosten übernimmt der Bund.

Vogtlandkreis Modellregion - hier können Sie sich kostenlos testen lassen

Gemeinsam mit dem Rettungszweckverband "Südwestsachsen" gibt es ab sofort im Vogtlandkreis als Modellregion eine großangelegte Schnelltest-Aktion. Alle VogtländerInnen können so zweimal wöchentlich einen kostenlosen COVID-19-Schnelltest in Anspruch nehmen. Unterstützt wird diese Aktion durch den Freistaat Sachsen.

Testen lassen kann man sich in 16 Teststellen, die sich auf den gesamten Landkreis verteilen. Das engmaschige Netz aus Teststellen im Überblick (pdf) gibt es HIER!

Welche KiTas & Schulen schließen und wo wieder Ausgangssperren gelten

Update: 26.02.2021, 11:43Uhr

Im Landkreis Nordsachsen werden die Lockerungen der Corona-Beschränkungen wieder aufgehoben. Ab Sonnabend, den 27.02., gelten dort erneut eine nächtliche Ausgangssperre und die 15 km-Regel für Einkäufe und die Bewegung im Freien. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit fünf Tagen wieder über 100. Wie Landrat Emanuel sagte, sind dafür aber weniger die Lockerungen verantwortlich, sondern die Häufung von Corona-Fällen in Kitas. Außerdem mache sich der Corona-Ausbruch auf der Porsche-Baustelle in Leipzig bemerkbar, weil viele Bauarbeiter in Nordsachsen untergebracht sind.

Im Vogtland werden die Grund- und Förderschulen sowie die Kitas ab Montag, den 01.03.2021 wieder geschlossen. Der Landkreis hat bei der Corona-Inzidenz mittlerweile die 200er-Marke überschritten. Mit der erneuten Schließung soll ein weiterer Anstieg der Infektionsfälle verhindert werden. In der kommenden Woche wird allerdings eine Notbetreuung angeboten. Außerdem können die Abschlussklassen weiter in den Schulen unterrichtet werden. 

Maskenpflicht im Auto, Fußpflege, Musikschulen - Neues ab 01.03.2021

Update 15.02.2021, 11:34Uhr

Eigentlich besagt Paragraf 23, Absatz 4 der StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Genau das passiert aber beim Tragen einer Maske. Mund und Nase sind nicht zu sehen.

Mit der nun in Kraft getretenen aktuellen Version der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates, ist dies geregelt.

Gehören Insassen eines Fahrzeugs nicht zu einem Hausstand, sind sie und der Fahrer verpflichtet, während der Fahrt medizinische Masken zu tragen. Damit braucht der Fahrer keine Strafe mehr aufgrund des Fahrens mit Gesichtsbedeckung fürchten. Jedoch entbindet dies nicht, sich an die weiteren Paragrafen der StVO zu halten. Zu schnelles Fahren, das durch „Blitzen“ nachgewiesen wird, soll auch weiterhin geahndet werden.

  • Friseure & Fußpflege

    Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden. 

  • Fahrschulen

    Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind

  • Musikschulen

    Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein.

Lockdown verlängert +++ Frisöre öffnen +++ KiTas & Grundschulen in Sachsen

Update 11.02.2021, 14:10

Die Bundesregierung hat die Beschlüsse der aktuellen Bund-Länder-Konferenz veröffentlicht. Demnach wird der bundesweite Lockdown bis zunächst 07.03. verlängert. Ein wenig aufatmen heißt es für die Frisöre - unter strengen Hygienemaßnahmen dürfen diese ab dem 01. März wieder Kunden empfangen.

Die Regelung der Schul- und KiTa-Öffnungen bleiben Ländersache. Sachsen preschte am Dienstag schon hervor und beschloß im Kabinett die Öffnung der Grundschulen sowie KiTas zum 15.02.2021.

Außerdem können Landkreise und kreisfreie Städte ab einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 künftig selbst entscheiden, ob sie die Ausgangssperre aufheben. Gleiches gilt für die 15-Kilometer-Regel für den Einkauf sowie Sport- und Freizeitaktivitäten.

Die genauen Regelungen wurden am Freitag, den 12.02.21 in einer zweiten Kabinettssitzung festgezurrt. Weitere, bundesweite Lockerungen sollen dann ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner hinzukommen. Darüber soll im März nochmal beraten werden. Solche Lockerungen würden z.B. den Einzelhandel betreffen, Museen sowie Betriebe sog. körpernaher Dienstleistungen und weitere.

 

Sachsen öffnet Kitas & Schulen und weitere Lockerungen

Udate 09.02.2021, 17.21Uhr

Am Dienstag hat das sächsische Kabinett schon vor der Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch neue Lockerungen beschlossen.

Nach den Abschlussklassen sollen jetzt auch Kitas und Grundschulen geöffnet werden. Dies sei ab Montag, den 15.02.2021. Eltern können demnach trotzdem selbst entscheiden, ob sie das Kind zu Schule schicken, es gelte keine Präsenzpflicht. Jedoch müssen die Eltern in diesem Fall sicherstellen, dass der Schulstoff trotzdem eigenständig erlernt wird. Den finalen Beschluss soll es am Freitag in einer weiteren Kabinettssitzung geben.

Zusätzlich wird das sogenannte "Click & Collect" - System ab dem 15. Februar möglich sein. Dieser Abholservice war außer in Baden-Württemberg, Bayern und eben auch Sachsen schon erlaubt. Wirtschaftsverbände, Händlerinnen und Händler immer wieder hatten diese "Lockerung" seit Wochen verlangt.

Ticker zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Gespräche vom 19.01.2021

Update: 19.01.2021, 22:09Uhr

Die Lockdown-Maßnahmen werden bis zum 14.02.21 verlängert. Die Kontaktbeschränkung bleibt in dieser Zeit unverändert. Hintergrund ist laut Kanzleramt die Vorsorge vor allem ob der mutierten Covid-19 Varianten, die vereinzelt auch schon in Deutschland nachgewiesen wurden.

Medizinische Masken (OP-Masken, FFP2 Masken oder Masken mit chinesischem KN95-Standard) müssen in den Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften getragen werden.

Präsenzpflicht Schulen bleibt weiter ausgesetzt. Das heißt Schulen und KiTas bleiben weiterhin geschlossen.

Gottesdienste: Untersagung Gemeindegesang. Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen müssen zwei Tage vorab beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet und bewertet werden. Es müssen medizinische Masken getragen werden.

Homeoffice wird, wo möglich, per Verordnung angewiesen. Diese soll bis zum 15.03.2021 gelten. Ist Homeoffice nicht möglich, müssen am Arbeitsplatz medizinische Masken getragen werden. Kontakte an den Arbeitsstätten sollen auf ein Minimum reduziert werden. Abstand ist zu wahren.

Lockdown in Sachsen bis 07.02.21 - neue Details sächsische Corona-Verordnung

 

Update 15.01.2021, 11:09Uhr, alle Angaben ohne Gewähr, bitte rückversichern Sie sich immer auf der offiziellen Seite des Freistaates Sachsen HIER sowie ihres Landkreises. 

(Textquelle)

Wegen anhaltend hoher Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Sächsische Staatsregierung am 8. Januar 2021 eine Verlängerung des Lockdowns beschlossen. 

Das Kabinett hat am 8. Januar 2021 ebenfalls eine Änderung der Sächsischen Quarantäne-Verordnung beschlossen. Demnach tritt die Regelung zur regelmäßigen Testung von Grenzpendlern und Grenzgängern am 18. Januar 2021 in Kraft. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht zu zwei Testungen pro Woche wird auf eine wöchentliche Testung beschränkt. Tschechische und polnische Tests werden anerkannt. 

NEUE REGELUNGEN:

- dringende Empfehlung, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen

- dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen

- geschlossen werden: Solarien, Sonnenstudios, Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN finalisiert für Sachsen:

- Erlaubt: Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand.

- Zulässig ist die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.

NEUERUNG SCHULEN, INTERNATE, KITAS:

- bleiben bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen

AUSNAHME:

  1. die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden.
  2. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Welche Maßnahmen gelten ab dem 11.Januar 2021 in Sachsen?

  • Mit wie vielen Personen darf man sich treffen?
    • Deutschlandweit werden die Kontaktbeschränkungen verschärft: Künftig dürfen sich Menschen eines Hausstandes nur mit einer weiteren Person treffen. Ob in dieser Regelung Kinder bis 14 Jahre zu zählen sind oder nicht, steht bislang aus.
    • Den eingeschränkten Bewegungsradius gibt es in Sachsen schon. Nun wird er auch deutschlandweit für sogenannte Hotspots gelten. Das heißt, mit mehr als 200 Neuinfektionen / 100.000 Einwohnerin 7 Tagen, greift die 15km Regel. Man darf sich dann nur maximal 15 Kilometer und nur aus einem triftigen Grund vom Wohnort entfernen,
    • Triftige Gründe sind u.a.: Sport treiben, Einkauf
    • Für Pflege und Personensorgfalt, Arztbesuche u.ä. dürfen die 15Km überschritten werden. Genaueres dazu wird es in den kommenden Tagen auf der offiziellen Corona-Seite des Landes Sachsen geben. Sie gelangen HIER dorthin.

    Gesonderte Schutzmaßnahmen gelten für Pflegeheime. Auch diese werden in den kommenden Tagen genauer vorgestellt.

  • Wann und aus welchen Gründen darf ich meine Wohnung verlassen?

    Triftige Gründe sind laut sächsischer Regierung u.a. folgende:

    • der Weg zur Arbeit, Kita/Hort-Notbetreuung, Arzt,
    • unaufschiebbare Prüfungen,
    • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
    • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
    • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden
      Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis – zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
    • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
    • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
  • Gibt es in Sachsen eine Ausgangssperre?

    Ja, ab einem bestimmtem Inzidenzwert. Diese Regel hatte Sachsen schon im Dezember eingeführt. Sie gilt weiterhin unverändert.

    • Ausgangssperre ab einem landesweiten Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). 
  • Was bleibt geschlossen? Welche Geschäfte haben offen?

    Die Schließungen bzw. Öffnungen der letzten Verordnung bleibt bestehen. Neu hinzu kommt die Schließung der Betriebskantinen, "wo es die Arbeitsabläufe zulassen". 

    Offen bleiben:

    • Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs
    • Geschäfte, die ein Mischsortiment anbieten, dürfen öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt.
    • Getränkehandel
    • Tierbedarf
    • Post und Postdienstleistungen
    • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
    • Banken und Geldinstitute
    • Optiker, Hörgeräteakustiker
    • Bestatter
    • Reinigungen
    • Waschsalons
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Zeitungsverkauf
    • Tankstellen, Wertstoffhöfe
    • Kfz- und Fahrradwerkstätten
    • Baumärkte für Gewerbetreibende
  • Kitas und Schulen bleiben geschlossen
    • Schulen und Kindertagesstätten bleiben weiter geschlossen
    • davon ausgenommen ist weiterhin die Notbetreuung der Kinder mit Eltern oder Sorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen
    • Nur die Abschlussklassen sollen schon zum 18. Januar in die Schulen zurückkehren, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Wenn es die Infektionslage zulässt, ist für Grundschulen und Kitas ab 8. Februar ein eingeschränkter Regelbetrieb geplant.
  • Sonderfall: Fallen die Winterferien 2021 in Sachsen aus?
    • Die Winterferien in Sachsen werden 2021 auf eine Woche verkürzt und auf den 01.02.2021 vorgezogen.
    • Ab dem 08.02.2021 soll es wieder in den Schulunterricht gehen.
    • Die gestrichene Woche wird in die Woche (Karwoche) vor Ostern verschoben.

    Die bislang geltenden Ferientermine für Sachsen 2021 können sie unter diesem Link einsehen.

  • Kinderkrankengeld für zehn zusätzliche Tage

    Eltern sollen sich in diesem Jahr doppelt so lange für Kinder krankschreiben lassen dürfen wie üblich. Das möchte der Bund gesetzlich für das Jahr 2021 regeln.

    • Kinderkrankengeld soll für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil gewährt werden.
    • Alleinerziehende sollen 20 Tage mehr bekommen.
    • Es wurde ausdrücklich bestimmt, dass der Anspruch auch OHNE Krankheit des Kindes gelte. Anspruch hat man in in diesen Fällen dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil Schulen oder der KiTas pandemiebedingt geschlossen oder nur beschränkt geöffnet sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

    Das Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen können.

  • Welche Regeln gelten für die Einreise aus Risikogebieten und für Pendler?

    Einreisende aus Risikogebieten nach Deutschland müssen sich ab dem 11.01.2021 grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne.

    Zudem müssen sie sich bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise auf Corona testen lassen.

    Die Quarantäne kann verkürzt werden, durch einen weiteren Test mit einem negativen Ergebnis. Dieser zweite Test darf frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden.

    Bestehen bleibt die Pflicht einer digitalen Einreiseanmeldung.

    Die Bundesregierung hat derweil etwa 150 der rund 200 Länder weltweit zu Corona-Risikogebieten erklärt (Stand 05.01.2021). Den aktuellen Status der Länder erfahren Sie unter diesem Link.

    Allgemeine Informationen für den grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern finden sich auf der Seite der Bundesregierung. Bitte beachten Sie, dass hier auch Sonderregelungen des Freistaates Sachsen folgen können.

    Update vom 06.01.2021, 13:37Uhr:

    Die Vereinigung der sächsischen Wirtschaft hält nichts von der demnächst geltenden Corona-Testpflicht für Berufspendler aus Polen und Tschechien. Sie sei auch rechtlich nicht haltbar, so Arbeitgeberpräsident Brückner. Weil die Maßnahme die deutschen Außengrenzen betreffe, könne sie nur bundeseinheitlich geregelt werden. Ab dem 11.01.2021 müssen sich Grenzpendler aus Polen und Tschechien zweimal wöchentlich auf eigene Kosten auf Covid19 testen lassen.

    Update vom 15.01.2021, 11:05Uhr:

    In Kodersdorf im Landkreis Görlitz gibt es jetzt ein Corona-Testcenter. Dort werden kostenpflichtige Schnelltests für Grenzpendler aus Polen angeboten. Nach Angaben des Betreibers dauert das Prozedere inclusive Mund-Nasenabstrich nur knapp zwei Minuten. Das Ergebnis liegt innerhalb einer Viertelstunde vor. Berufspendler aus Polen und Tschechien müssen den Nachweis ab dem 18.01.2021 bei Kontrollen vorlegen. In Kodersdorf sind pro Tag bis zu 1.200 Schnelltests möglich.

  • Profi-, Amateur- und Breitensport
    • Der Wettkampfbetrieb im Profisport wird aufrecht erhalten.
    • Wettkämpfe im Amateur- sowie Breitensport sind weiterhin nicht gestattet. Das FAQ zum Thema Corona des Landessportbundes Sachsen gibt es hier.
  • Wer kann sich wann impfen lassen?

    In Sachsen wird seit dem 27. Dezember 2020 gegen das Corona-Virus geimpft. Das Deutsche Rote Kreuz Sachsen (DRK), das mit der Koordinierung der sächsischen Corona-Impfzentren beauftragt ist, kann momentan noch keine individuellen Termine für die Impfzentren vergeben. Sachsen habe nicht genug Impfstoff zur Verfügung (Stand 05.01.2021)

    Die Impfabfolge bleibt bestehen: Es werden zuerst die Bewohner sowie die Mitarbeiter in den stationären Pflegeeinrichtungen und das medizinische Personal in den Krankenhäusern geimpft. 

    Die Priorisierung im Einzelnen:

    (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

    Höchste Priorität

    • Über 80-Jährige
    • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
    • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten
    • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten
    • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (v.a. Hämato-Onkologie und Transplantationsmedizin. 

    Hohe Priorität

    • Über 70-Jährige
    • Personen mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation
    • Enge Kontaktpersonen von solchen pflegebedürftigen Personen, die über 70 Jahre alt sind, Trisomie 21 oder eine geistige Behinderung (bzw. Demenz) oder nach einer Organtransplantation ein hohes Infektionsrisiko haben.

    • Kontaktpersonen von Schwangeren
    • Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
    • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
    • Polizei- und Ordnungskräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
    • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
    • Personen, die in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind 

    Erhöhte Priorität

    • Über 60-Jährige
    • Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
    • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten
    • Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
    • Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, im Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation
    • Erzieher und Lehrer
    • Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen

    Die Impfberechtigten werden von den Bundesländern informiert. Damit es nicht zu langen Warteschlangen vor Impfzentren kommt, wird es ein Terminmanagement geben. Das BMG hat gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen mit der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116117 ein standardisiertes Modul erarbeitet. Fast alle Bundesländer werden die 116117 als Zugangsnummer für die Terminvergabe nutzen. Zudem sind Möglichkeiten der digitalen Terminvereinbarung vorgesehen.

  • Kurse zur Durchführung von Corona-Schnelltests

    Einen Bedarf an Corona-Schnelltests gibt es derzeit in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Diesen korrekt durchzuführen bedarf jedoch einer theoretischen sowie praktischen Einweisung.

    Diese bietet seit dem 06.01.2021 das Deutsche Rote Kreuz in seinem Bildungswerk in Leipzig an.

    Der theoretische Teil wird online absolviert, die einstündige Praxiseinweisung findet im Bildungswerk statt. Die Kursanmeldung erfolgt online. Kostenpunkt: 10€ (Stand 06.01.2021)

  • Wann wird weiter entschieden?

    Die Kanzlerin hat am Dienstag verkündet, dass der nächste Termin zunächst für den 25.01.2021 angesetzt ist. An diesem soll über das weitere Vorgehen und eventuelle Lockerungen entschieden werden.

FFP neu
FFP neu

Pflicht für medizinische Masken

Update 19.01.2021, 22:49Uhr

Für den öffentlichen Nahverkehr sowie für Geschäfte wurde am 19.01.2021 von der Bund-Länder-Konferenz eine Pflicht zum Tragen sogenannter medizinischer Masken beschlossen. Das sind sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken sowie Masken nach chinesischem KN95 - Standard.

Alle Infos zu FFP2-Masken

  • Was sind FFP2-Masken?

    FFP steht für „Filtering Face Piece“ und schützt auch den Träger selbst, weil auch die eingeatmete Luft von den Masken gefiltert wird. 

    Die Masken sind eigentlich aus dem Arbeitsschutz und für insgesamt ca. 8 Stunden Tragezeit ausgelegt. Im privaten Gebrauch muss man sie deshalb nicht immer austauschen, wenn man sie zum Beispiel nur kurz beim Einkaufen trägt. 

    Aber unbedingt trocken aufbewahren und darauf achten, dass sie nicht feucht werden.

    Wichtig: Experten raten davon ab, die Masken zu reinigen.

  • Wo kann ich FFP2-Masken kaufen?
  • Worauf sie beim Kauf achten sollten

    1. Angabe des Herstellers und eindeutige Kennzeichnung des Modells

    2. Klasse (FFP2)

    3. Angabe von Nummer und Jahr der zu Grunde liegenden Norm

    4. Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller die Einhaltung der europäischen Sicherheitsvorschriften

    5. Kennzeichnung NR (not reusable = nicht wiederverwendbar) oder R (reusable = wiederverwendbar)

    6. Eine vierstellige Kennnummer gibt Auskunft darüber, welche Prüfstelle die Qualität der FFP2-Masken überwacht. In der NANDO-Datenbank kann man sich mit Hilfe der Kennnummer die entsprechende Prüfstelle anzeigen lassen

    7. Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache

  • Wer hat Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken?

    Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken besteht bei Menschen ab 60 Jahren und wenn eine dieser Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegt:

    • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma
    • Chronische Herzinsuffizienz
    • Chronische Niereninsuffizienz (Stadium ≥ 4)
    • Demenz oder Schlaganfall
    • Diabetes (Typ 2)
    • Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie
    • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
    • Trisomie 21
    • Risikoschwangerschaft

    Im letzten Jahr gab´s pro Kopf drei Masken. Aktion wird 2021 fortgesetzt.

    Ab Januar bis Mitte April erhalten die Berechtigten zusätzlich zwei Coupons für je sechs FFP2-Masken. Die fälschungssicheren Coupons werden von den Krankenkassen an ihre Versicherten ausgegeben. Für die beiden Sechser-Packs im kommenden Jahr ist eine Eigenbeteiligung von jeweils zwei Euro vorgesehen.

    Die Informationen im Detail gibt es nochmal hier nachzulesen.

     

Update: 27.12.2020, 04:40Uhr

Quelle 

In Sachsen laufen die Vorbereitungen für eine Corona-Schutz-Impfung auf Hochtouren. 13 Impfzentren stehen für die Coronaschutzimpfung bereit und starten ihren Betrieb im Laufe des Januar. Bis dahin werden Bewohner und Personal von Pflegeeinrichtung sowie Beschäftigte in Krankenhäusern geimpft.

In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sind zunächst jeweils ein Impfzentrum sowie jeweils ein mobiles Impfteam eingerichtet. Da zu Beginn der Impfungen noch nicht ausreichend Impfdosen zur Verfügung stehen werden, um die gesamte Bevölkerung zu impfen, wird eine Reihenfolge der zu impfenden Personen festgelegt. Diese Reihenfolge erfolgt in Abstimmung mit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die Impfungen in den Impfzentren richten sich nach dieser festgelegten Reihenfolge. Pro Tag sollen in Sachsen täglich bis zu 13 000 Bürgerinnen und Bürger geimpft werden. Das DRK stellt gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung das Personal in den Impfzentren. 

Corona Impfungen in Sachsen

  • Wer kann sich impfen lassen?

    Quelle: coronavirus.sachsen.de

    Folgende Gruppen können sich zuerst impfen lassen:

    • Angehöriger sogenannter besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen wie wie Menschen hohen Alters, Menschen mit chronischen Erkrankungen, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Betreute und Bewohner in stationären und teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
    • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko etwa aufgrund ihres Berufs (beispielsweise medizinisches und pflegerisches Personal, Angehörige der Polizei und der Feuerwehr),
    • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko aufgrund äußerer Umstände.
    • Wenn ausreichend Impfdosen zur Verfügung stehen, wird das Impfangebot flächendeckend für die gesamte Bevölkerung ausgeweitet.
  • Welche Nebenwirkungen kann es geben?

    (Quelle & Text Freistaat Sachsen)

    Anhand klinischer Studien werden im Zulassungsverfahren die Wirkungen der Impfstoffe bewertet – die gewünschten und die unerwünschten Nebenwirkungen. Die zum Zeitpunkt der Zulassung bekannten Nebenwirkungen werden in der Gebrauchsinformation der Impfstoffe publiziert und im Aufklärungsgespräch kommuniziert. Nach der Marktzulassung der Impfstoffe wird deren Anwendung engmaschig und streng überwacht werden. Weitere Informationen zur Zulassung finden Sie auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts.

Bundesweiter Lockdown ab dem 16.12.2020

Update vom 13.12.2020, 12:44 Uhr

Im Bund-Länder-Treffen am Vormittag des 3. Advents wurden weitreichende Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet beschlossen. Diese gehen teilweise über die von der sächsischen Regierung beschlossenen Maßnahmen hinaus.

So müssen nun auch Frisöre ab dem 16.12.2020 schließen.

Für Weihnachten wurde die Zahl der erlaubten Personen herunter gesetzt. So dürfen sich maximal 5 Personen treffen. Diese müssen "in erster Linie" verwandt sein, dürfen jedoch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Kinder bis 14 Jahre sind weiterhin von der Zählung ausgenommen

Des Weiteren gibt es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper. Es darf zudem an Silvester und Neujahr "nicht geböllert werden". Es gilt ein An- und Versammlungsverbot.

Hilfen für den Handel beim zweiten harten Lockdown 2020

  • Überbrückungshilfe III

    Bei der sogenannten Überbrückungshilfe III wird der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.

    Der Zuschuss gelte für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen.

  • Abschlagszahlungen und Teilabschreibungen

    Es sollen auch Abschlagszahlungen geben, ähnlich der November- und Dezemberhilfen.

    Ein Wertverlust von Waren im Handel und anderen Branchen soll aufgefangen werden. Teilabschreibungen sollen hierfür unbürokratisch und schnell gehen. Inventar-Güter können ausgebucht werden, heißt Verluste können zum Teil unmittelbar verrechnet und steuermindernd angesetzt werden. So soll die Liquidität der Unternehmen erhalten bleiben.

Ergänzung Corona-Schutz-Maßnahmen Sachsen vom 11.12.2020

  • Einzelhandel und Geschäfte - was ist offen, was muss schließen?

    Schließen müssen

    Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. 

    Neu hinzugekommen: Baumärkte bleiben für Privatpersonen geschlossen, Großhandel / Firmen dürfen Material abholen.

    Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

    • Lebensmittelhandel
    • Tierbedarf
    • Getränkemärkte
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Apotheken
    • Drogerien
    • Sanitätshäuser
    • Optiker
    • Hörakustiker
    • Sparkassen und Banken
    • Poststellen
    • Reinigungen
    • Friseure
    • Waschsalons
    • Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
    • Verkauf von Weihnachtsbäumen
    • Tankstellen
    • Wertstoffhöfe
    • Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen
    • selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen

    Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben. 

    Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 

  • Wann darf ich trotz Ausgangsbeschränkung / -sperre das Haus verlassen?

    unter anderem:

    • Ausübung des Berufs,
    • Weg zur Kindernotbetreuung,
    • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
    • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
    • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • Arztbesuch,
    • Begleitung Sterbender,
    • unabdingbare Versorgung von Tieren,
    • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst (hier darf auch gesungen werden)
    • Heiligabend und Silvesternacht

    Weitere Details z.B. zu Jagd, Sorge- und Umgangsrecht, Fahrschulen oder Sport finden sie detailliert in der am Freitag, den 11.10.2020 veröffentlichten und aktualisierten Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates: 

    https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11.pdf

Schulen und KiTas - Alle Infos, welche Berufsgruppen Anspruch haben sowie Formulare zum Download

  • Schulen
    • Bis 18.12.2020 Homeschooling
    • 21. und 22. 12. Sind zusätzliche Feiertage für die Schüler
    • Vom 4. Januar bis zum 8. Januar sollen die Schüler wieder im Homeschooling unterrichtet werden. 
  • Ab wann die Notbetreuung beantragt werden kann (u.a. KiTas + Kinderpflege)

    Ab sofort

  • Antrag zur Notbetreuung - so geht es
  • Wer hat Anspruch auf Notfallbetreuung – beide Sorgeberechtigte in systemrelevanten Berufen

    (Stand VOR Beschluss Kabinett!)

    • Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
    • Rettungsdienst
    • Arztpraxen
    • Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
    • Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
    • Apotheken, Labore, Sanitätshäuser, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Sozialhilfe
    • ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
    • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
    • Polizei
    • Justizvollzug
    • Gerichte und Staatsanwaltschaften
    • behördlich eingerichtete Krisenstäbe
    • Berufsfeuerwehr
    • freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
    • Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
    • Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
    • Opferschutzeinrichtungen
    • betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit
    • Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
    • Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen, Netzsicherstellung
    • Wasserversorgung
    • Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
    • Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Energieversorgungsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
    • Binnenschifffahrt
    • Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
    • Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
    • Lebensmittelhandel und -großhandel
    • Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
    • Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
    • stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
    • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
    • Sächsischer Landtag
    • Steuer- und Unternehmensberatung
    • Rechtsanwälte
  • Sonderregeln für Notfallbetreuung  bei einem Sorgeberechtigten
    • Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
    • Rettungsdienst
    • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
    • Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
    • Apotheken
    • Labore
    • Sanitätshäuser
    • Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
    • ambulante Pflegedienste
    • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
    • Polizei
    • Justizvollzug
    • behördlich eingerichtete Krisenstäbe
    • Berufsfeuerwehr
    • Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
    • betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
    • Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
    • Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
    • stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
    • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung

Ticker Pressekonferenz der Sächsischen Landesregierung zur neuen Corona-Verordnung im Freistaat

Update vom 11.12.20, 19:41Uhr

Die neuen Regelungen gelten vom 14.12.2020 bis zunächst 10.01.2021

  • Kontaktbeschränkungen: 5 Personen dürfen sich aus max. 2 Haushalten treffen - Kinder bis 14 Jahre werden NICHT mitgezählt
  • Ausnahme: 23.12.2020 12Uhr bis zum 27.12.2020 12Uhr gilt eine 10 Personen-Regelung. Für Silvester NICHT! 
  • zum Zwecke des Familienbesuches darf über Weihnachten privat in Hotels und Pensionen übernachtet werden
  • Beerdigungen / Hochzeiten: maximal 10 Teilnehmer erlaubt

 

  • Entscheidung über Silvester-Böllern fällt am Sonntag, den 13.12.2020 in einer deutschlandweiten Beratung. Sachsen wird sich der Entscheidung dann anschließen
  • Man soll nicht nicht in andere Bundesländer fahren - es gibt jedoch kein Verbot.
  • Kleiner Grenzverkehr bleibt verboten

 

  • Ausgangsbeschränkungen: man darf sich innerhalb eines 15km Radius um den Wohnsitz bewegen, z.B. zum Einkaufen, um wirklich notwendige Wege zu erledigen, Spazieren, Joggen, Radfahren, Gassi gehen. Es darf zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest auch gejagt werden.
  • Ab einer Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen  hintereinander wird es Ausgangssperren in der Nacht geben. Die Zeit umfasst 22Uhr bis 6Uhr. Ausnahmen gibt es am 24.12.2020 und zum 31.12.2020.
  • Wenn die Inzidenz landesweit unter 200 fällt UND auch im eigenen Kreis oder kreisfreie Stadt, dann darf der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt selbst über die Ausgangssperre entscheiden

 

  • Alkoholverbot: Ausschank und Konsum in der Öffentlichkeit sind verboten
  • Ausweitung Maskenpflicht – es gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Immer dort wo sich Menschen begegnen können, Maske tragen. (Waldspaziergang allein z.B. ausgenommen)
  • Schließung diverser Geschäfte (Neuerung: Baumärkte bleiben für Einzelhandel geschlossen, Großhandel / Firmen dürfen Material abholen)
  • Restaurants/Imbiss/etc.: es darf weiter Essen als Außer-Haus-Verkauf ausgegeben werden.
  • Spielplätze bleiben geöffnet
  • Profisport ist weiterhin erlaubt.

Kitas und Primarstufe, Förderschulen: es werden Notbetreuungen angeboten. Das Formular finden Sie hier. In den ersten beiden Tagen gilt eine Übergangsregelung, in der man die Formulare besorgen und abgeben kann.

  • größere Betriebe werden angehalten, nicht jedem Mitarbeiter pro forma eine Bescheinigung über die Systemrelevanz auszustellen. Sonst wären vermutlich die Notbetreuungen der KiTas überlastet.
  • Steuer- und Unternehmensberater gelten NEU als systemrelevant und dürfen weiter arbeiten. Rechtsanwälte eben so.

 

  • Versammlungsregelung richtet sich ebenfalls nach Inzidenz. Bis 100 pro 100.000 Einwohner 1000 Menschen erlaubt, bis 200 können sich 300 Menschen versammeln, liegt die Inzidenz darüber, sind es maximal 10 Teilnehmer. Die Vorgaben unterliegen zusätzlich Sonderregelungen der einzelnen Gemeinden. Informieren Sie sich tagesaktuell bei Ihrer Gemeinde.

Sämtliche Informationen finden sie zeitnah auch auf: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

 

 

Erzgebirge schon früher im harten Lockdown

Der Erzgebirgskreis hat seine Corona-Auflagen deutlich verschärft. Dort gelten ab Sonnabend, den 12.12.2020, ganztägig Ausgangs- und Einreisebeschränkungen. Nicht nur das Verlassen der Wohnung ist ohne triftigen Grund untersagt. Wer keinen festen Wohnsitz im Erzgebirgskreis hat, muss bei der Einreise ebenfalls einen entsprechenden Grund nachweisen. Außerdem darf nur noch im Umkreis von 15 Kilometern um den eigenen Wohnbereich bzw. die Arbeitsstätte eingekauft werden.

An Sonn- und Feiertagen dürfen ab morgen nur noch Verkaufsstellen öffnen, die - wie Bäckereien und Tankstellen - der Grundversorgung dienen. Die neue Allgemeinverfügung können Sie auf der Internetseite des Erzgebirgskreises nachlesen.

https://www.erzgebirgskreis.de/fileadmin/portal/erzgebirgskreis.de/amtsblatt/2020/Amtsblatt_2020_55.pdf

Kabinettspressekonferenz der Sächsischen Staatsregierung vom 8. Dezember 2020
Kabinettspressekonferenz der Sächsischen Staatsregierung vom 8. Dezember 2020

Harter Lockdown im Freistaat

Update 09.12.2020, 01:00Uhr

Die Corona-Zahlen in Sachsen steigen, immer mehr Krankenhäuser sind am Limit und können, wenn überhaupt, nur noch Notversorgung anbieten.

Am Dienstag, den 08.12.2020 hat die sächsische Staatsregierung reagiert und wird den bis dato sogenannten "Lockdown light" in einen "harten Lockdown" wandeln. Die Maßnahmen sollen am Freitag in einer Sondersitzung des Kabinetts beschlossen werden. Hier erfahren sie, was konkret geplant ist.

(Änderungen jederzeit möglich, bitte informieren sie sich aktuell auf der vom Freistaat eingerichteten Corona-Informations-Seite. Alle Angabe ohne Gewähr.)

Sachsens harter Lockdown ab dem 14.12.2020 im Detail

  • KiTas, Horte, Schulen u.a.

    Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus

    • Alle Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 8. Januar 2021 geschlossen.
    • Vom 14. bis 18. Dezember 2020 und vom 4. bis 8. Januar 2021 gehen alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in die häusliche Lernzeit.
    • Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben.
    • Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) wird eine Notbetreuung eingerichtet.
    • Für die Kita- und Hortkinder wird in der Zeit vom 14. bis 22. Dezember 2020 sowie vom 4. bis 8. Januar 2021 eine Notbetreuung angeboten.
    • Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, wird die Notbetreuung nur für einen eng begrenzten Personenkreis systemrelevanter Berufe angeboten. Näheres regelt eine neue Corona-Schutz-Verordnung, die am Freitag in einer Sondersitzung des Kabinetts beschlossen wird.
    • Weitere Details finden sie unter diesem Link.
  • Einzelhandel - was jetzt noch geöffnet ist

    Unter Berufung auf die Bekanntgabe der Maßnahmen im Einzelhandel der sächsischen Regierung bleiben folgende Geschäfte und Betriebe weiterhin geöffnet:

    - Einzelhandel, der die Grundversorgung aufrecht erhält. Dazu zählen u.a. 

    • Supermärkte
    • Lebensmittelgeschäfte
    • Weihnachtsbaumverkauf
    • Tierhandlungen
    • Apotheken
    • Drogerien
    • Sanitätshäuser
    • Optiker
    • Postfilialen
    • Tankstellen
    • Werkstätten
    • Friseure

    Weitere Informationen finden sie hier.

  • Weihnachten und Silvester - die Regelungen an den Feiertagen

    Die sogenannte Zehn-Personen-Regel bleibt über Weihnachten bestehen. Man darf die Feiertage also mit Familie oder Freunden zusammen verbringen.

    ABER: die Regel gilt nur für die Weihnachtsfeiertage - genau genommen vom 23.12.2020, 12:00 Uhr bis zum 27.12.2020, 12:00 Uhr. Danach wird wieder verschärft.

    Für Silvester heißt das: Maximal fünf Personen aus zwei Hausständen dürfen sich treffen.

    Ausgenommen von der Zählung sind Kinder bis 14 Jahre.

  • Maskenpflicht & Alkoholverbot im öffentlichen Raum ausgeweitet

    Sachsen hatte im Frühjahr 2020 als erstes Bundesland die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes für den öffentlichen Nahverkehr sowie den Einzelhandel eingeführt.

    Jetzt wird die Maskenpflicht auf den gesamten öffentlichen Raum ausgeweitet. Grob umrissen muss man ab dem 14.12.2020 überall in der Öffentlichkeit Mund und Nase bedecken. Ausgenommen sind das Joggen im Park oder Waldspaziergänge.

    Zudem kündigte Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum an.

  • Alten- und Pflegeheime

    Besuche sind weiterhin möglich, um laut Gesundheitsministerin Petra Köpping einer Vereinsamung entgegenzuwirken.

    Jedoch nur mit Mund-Nasen-Schutz sowie negativem Corona-Test. Die Einrichtungen sollen die Schnelltests selbst koordinieren.

  • Hotels / Herbergen

    Es gibt eine Sonderregelung für Hotels sowie Beherbergungseinrichtungen. Diese dürfen vom 23.12.2020 bis 27.12.2020 12:00 Uhr Gäste aufnehmen, die aus familiären Gründen anreisen.

    Außerhalb dieses Zeitraumes gilt das bereits bestehende Beherbergungsverbot für Touristen.

  • Sport & Freizeit
    • Schließung von Rehasporteinrichtungen bis 10.01.2021
    • Sport in geschlossenen Räumen verboten, gilt auch für Individualsport
    • Sport im Freien ist analog zum Lockdown im Frühjahr im Umkreis von 15km zum Wohnort erlaubt. Es muss dabei kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden kann.

    Die Profisportler des Freistaates sind von den Schließungen nicht betroffen, sie dürfen ihrer Sportart, und damit ihrem Beruf, unter strengsten Hygieneregelungen, weiter nachgehen.

    Dies betrifft:

    SC DHfK Leipzig,Erzgebirge AueDynamo DresdenFSV ZwickauRB Leipzig, sowie die Handball-, Eishockey- und Volleyballzweitligisten.

    Kultur - und Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.

VERSCHÄRFTE MAßNAHMEN ab dem 01.12.2020

Update 01.12.2020, 23.30Uhr

Ab heute gelten für den ganzen Freistaat verschärfte Kontakt-Beschränkungen: Maximal 5 Leute aus zwei Haushalten dürfen sich privat treffen. 

Zudem gelten ab sofort in neun von zehn Landkreisen sowie in der kreisfreien Stadt Chemnitz Ausgangsbeschränkungen. Für Dresden, den Landkreis Leipzig und die Stadt Leipzig gelten diese noch nicht (Vgl. Wochen-Inzidenz-Wert lt. RKI).

Ausgangsbeschränkungen heißt: 

Das Verlassen von Haus oder Wohnungen ohne triftigen Grund ist untersagt.
Zu den triftigen Gründen gehören unter anderem

  • Wege zu Schule und Kita, zur Arbeit und zum Arzt und in den Kleingarten.
  • Sport und Bewegung im Umkreis von 15 Kilometern werden ebenfalls gestattet.
  • Zu Versammlungen sind höchstens 200 Teilnehmer zugelassen.

Bitte beachten Sie, dass es dazu in jedem Landkreis zusätzliche Sonderregelungen gibt, auch z.B. der Konsum sowie die Abgabe von Alkohol ist sehr unterschiedlich geregelt. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf den Homepages der Landkreise sowie auf der Corona-Informationseite des Freistaates.

Lockerungen der Maßnahmen soll es an Weihnachten geben, auch Silvesterfeuerwerk soll, Stand jetzt, erlaubt bleiben.

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeweitet

Update vom 19.11.2020

Seit Mittwoch, den 18.11.2020 gelten in Sachsen wieder erweiterte Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus.

Zuletzt waren die Zahlen stark gestiegen, laut RKI.

So gilt nun eine erweiterte Maskenpflicht. Mund-Nasenschutz-Masken müssen somit auch auf Supermarkt-Parkplätzen sowie vor Schulen und Kitas getragen werden. Verstöße können mit bis zu 60 Euro Bußgeld belegt werden. Die sächsische Gesundheitsministerin Petra Köpping kündigte zudem verstärkte Kontrollen zur Durchsetzung der Maßnahmen an.

Ältere Menschen und Risikopatienten bekamen die dringende Empfehlung, auf notwendige Fahrten im ÖPNV zu verzichten.

Weitere Maßnahmen wird es nach Angaben von Köpping zunächst nicht geben. Es wird das für die kommende Woche angesetzte Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit Bundeskanzlerin Angela Merkel abgewartet.

Hier finden sie die Empfehlungen der sächsischen Regierung im Wortlaut.

So geht es den Betroffenen

Wir haben am Donnerstag, den 29.10.2020 mit Torsten Junghans von der Leipziger Kultkneipe "Vodkaria" über den "Soft Lockdown" und dessen Folgen für die Gastronomie und weitere Betroffene gesprochen.

Neue Corona-Maßnahmen ab 02.11.2020

Update vom 28.10.2020

Bund und Länder haben sich auf weitere Maßnahmen geeinigt, um die Corona-Infektionszahlen zu senken. Ab Montag, dem 02.11., sollen folgende Regeln in Kraft treten:

Kontakte: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Hausstände treffen - und maximal zehn Personen. Feiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als "inakzeptabel" bezeichnet.

Gastronomie: Restaurants, Bars, Clubs, Diskos und Kneipen werden geschlossen. Gestatte ist lediglich Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Kantinen dürfen weiterhin öffnen.

Einkaufen: Der Einzelhandel bleibt geöffnet - unter der Vorgabe, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Schulen und Kindergärten: Diese Einrichtungen bleiben offen, genauso wie Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Über die erforderlichen Schutzmaßnahmen entscheiden die Bundesländer.

Dienstleistungen: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen. Grund: Hier kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Physiotherapie) sind weiter möglich. Friseure bleiben geöffnet, genau wie Industrie- und Handwerksbetriebe.

Freizeit: Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle werden geschlossen. Alle Unterhaltungs-Veranstaltungen sind untersagt.

Reisen: Auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche soll verzichtet werden - auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr beherbergen. Nur ind dringend notwendigen Fällen (und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke) dürfen Übernachtungsmöglichkeiten bereitgestellt werden.

Sport: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt - Trainieren im Vereine ist somit nicht mehr gestattet. Individualsport (z.B. Joggen), ist weiter erlaubt - allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga darf stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.

Religion: Gottesdienste bleiben erlaubt - allerdings unter Beachtung der Hygienevorschriften.

 

Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Maßnahmen besonders betroffen sind, sollen Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt bekommen: Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.
Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden Euro betragen.

 

Neue Entwicklungen in Sachsen

Update vom 27.10.2020

Am Sonnabend dem 24.10.2020, ist eine neue Corona-Verordnung in Sachsen in Kraft getreten. Gesundheitsministerin Petra Köpping kündigte ein Zwei-Stufen-Modell an:

  • In Regionen mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche gilt: Familienfeiern werden auf maximal 25 Teilnehmer begrenzt. An Veranstaltungen im Freien können maximal 250 Personen teilnehmen, in Innenräumen bis zu 150. In Schulen besteht Maskenpflicht (außer während des Unterrichts).
    Außerdem gibt es eine Sperrstunde von 23 bis 5 Uhr für Restaurants und Bars, die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden.
  • Wird der Inzidenzwert von 50 überschritten, verringert sich auch die Zahl der zugelassenen Personen bei einer Veranstaltung: Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind nur mit maximal 10 Personen erlaubt, die Schank- und Speisewirtschaft muss bereits 22 Uhr schließen. Veranstaltung dürfen nur mit maximal 100 Personen stattfinden. Sollte der Inzidenzwert nicht innerhalb von zehn Tagen unter 50 fallen, werden Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt.
  • Ab Montag gilt eine Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen. Dies betrifft Orte, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • In Dresden gilt seit dem 27.Oktober: v
    Mehr Informationen gibt's auf der Website der Stadt Dresden (externe Weiterleitung)
  • In Tschechien gilt wieder ein Lockdown. Die Ämter kommen bereits nicht mehr hinterher, die Kontaktpersonen zu ermitteln, auch viele Krankenhäuser sind an ihre Grenzen gelangt. Deshalb will nun Sachsen helfen und Patienten aus dem Nachbarland aufnehmen.
  • An dieser Stelle nochmal der Hinweis: Es gibt keinen Grund für Hamsterkäufe! In einigen Geschäften ist das schon wieder das Fall. Vereinzelt hängen Schilder: Nur 2 Klopapier-Packungen pro Kunde! 

Risikogebiete in Sachsen

Update 26.10.2020

Auch der Landkreis Görlitz gilt nun als Risikogebiet. Die wichtigsten Regeln sind:

  • von 22 bis 5 Uhr darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden - Bars und Gaststätten müssen in dieser Zeit also schließen.
  • In öffentlichen Räumen gilt die generelle Maskenpflicht, wenn man länger Zeit dort verweilt. Dies gilt auch in Gaststätten. Privat-, Vereins- und Betriebsfeiern dürfen nur noch mit maximal 10 Personen stattfinden.
  • Alle weiteren Versammlungen sowie Sportveranstaltungen erlauben maximal 100 Personen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für alle Versammlungen, beim Warten an Bushaltestellen, Taxiständen und Bahnsteigen (von 7 bis 22 Uhr) sowie in der Fußgängerzone (Mo bis Sa, von 7 bis 22 Uhr)

Weitere Informationen gibt's auf der Website des Landkreises.

 

Update 19.10.2020

Nach Wochen mit nur wenigen Covid-19-Neuinfektionen steigen auch in Sachsen die Zahlen der positiven Testergebnisse wieder an.

In Sachsen besonders betroffen ist aktuell der Erzgebirgskreis sowie der Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Grund ist, dass die Grenze von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten ist. In solchen Fällen spricht das Robert-Koch-Institut von einem "Risikogebiet".

Für die Landkreise heißt das im Detail:

  • Mit sofortiger Wirkung sind Großveranstaltungen verboten,
  • es gelten wieder Kontaktbeschränkungen. Zulässig sind demnach nur noch Treffen mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einem weiteren Hausstand respektive mit maximal fünf weiteren Personen.
  • Privatfeiern zuhause sind mit höchstens 25 Personen erlaubt, in angemieteten Räumen mit 50, im Freien mit 100.

Für weitere Fragen werden Betroffene und Angehörige angehalten, die Hotline des Gesundheitsamtes zu nutzen:

  • Regionen Annaberg-Buchholz und Mittleres Erzgebirge: 03733 831- 4444
  • Aue-Bad Schlema, Schwarzenberg und Stollberg: 03771 277- 4444
  • Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr und am Samstag bis Sonntag in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr geschaltet.
  • Alternativ gilt die Emailadresse: gesundheitsamt@kreiserz.de
  • Für den Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gilt: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind seit dem 14.09.2020 die Bürgertelefone des Landkreises für Rückfragen eingerichtet. Die Bürgertelefone erreichen Sie unter den Telefonnummern 03501 515-1166 und 03501 515-1177 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die aktuellen Fallzahlen erhalten sie jederzeit beim Robert-Koch-Institut unter dem folgenden Link: Aktuelle Informationen RKI

Allgemeinverfügung Vogtland

Update vom 22.09.2020

Nach dem Anstieg der Corona-Fälle im oberen Vogtland gelten in Markneukirchen, Adorf und Bad Elster jetzt strengere Beschränkungen. So müssen bei öffentlichen und privaten Zusammenkünften Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden. Außerdem wurde erneut ein Besuchsverbot für Pflegeheime, Krankenhäuser und Kureinrichtungen verhängt. In Markneukirchen waren über das Wochenende 18 Neuinfektionen hinzugekommen.

Die neue Allgemeinverfügung für das Vogtland soll heute veröffentlicht werden.

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 01.09.2020 im Wortlaut:

Update vom 28.08.2020, 11:45Uhr

Das bleibt: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden.

Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.

Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt.

Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, eine Kontaktvefolgung ist maßgeblich. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.

Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen. 

Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. 

Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020. 

Weitere Maßnahmen, z.B. zu Kitas und Saisonarbeitskräften, wird der Freistaat in den kommenden Tagen auf seiner Seite bekannt geben. Auch die Maßnahmen für Reiserückkehrer sind dort verzeichnet.

Möglicherweise strengere Regeln

update vom 17.08.2020

Familien- und Hochzeitsfeiern

Auch Sachsen muss sich möglicherweise auf eine Verschärfung der Corona-Regeln für Familien- und Hochzeitsfeiern einstellen. Derzeit sind im Freistaat Feiern mit maximal 100 Gästen erlaubt. Bundesgesundheitsminister Spahn will mit den Ländern allerdings über strengere Regeln sprechen, weil sich das Virus bei Familienfeiern erfahrungsgemäß schnell ausbreiten könne. Sobald Alkohol ins Spiel komme, seien die Abstands- und Hygieneregeln schnell vergessen, so Spahn. In Sachsen lag die Zahl der Neuinfektionen zuletzt auf einem niedrigen zweistelligen Niveau.

spezielle Website zur Kontaktverfolgung

Sachsen erleichtert für Behörden und andere Einrichtungen die Kontaktverfolgung bei Corona-Infektionen. Auch Besucher von Museen, Theatern und kommunalen Sportstätten sollen ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse demnächst per Smartphone auf einer Webseite hinterlassen können. Die Anmeldung der Seite unter  https://mitdenken.sachsen.de/corona-digital ist für die Einrichtungen kostenlos. Die Besucher sparen damit Zeit, die sie sonst bei der Erfassung vor Ort aufbringen müssen. Auch der Datenschutz werde gewahrt.

Sachsen hat eine neue Corona-Schutzverordnung, gültig ab dem 18.07.

update vom 14.07.2020, 14:33Uhr

Die neue Schutzverordnung wird über die Sommerferien hinaus gelten, also einem weitaus längeren Zeitraum im Vergleich zu vergangenen Verordnungen. 

Ministerpräsident Michael Kretschmer erklärte am 14.07., gemeinsam mit Sachsens Gesundheitsministerin Petra Köpping,  welche neuen Regeln demnach ab dem 18.07. Bis zum 31.08. gelten.

Eine Lockerung bei der Maskenpflicht wurde nicht bekannt gegeben.

Den komplette Maßnahmenkatalog finden sie in den nächsten Tagen auf dieser Seite: https://www.coronavirus.sachsen.de/

 

Schule

Nach den Sommerferien soll in den Schulen in Sachsen wieder in den Regelbetrieb wechseln. Das kündigte Sachsens Kultusminister Christian Piwarz bereits am Montag an.

Veranstaltungen/Freizeit

  • Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.
  • Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Konzepten dürfen mit maximal 1.000 Besuchern stattfinden.
  • In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen darf der Mindestabstand unterschritten werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt.
  • Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen seien ebenfalls wieder möglich

 

  • Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1.000 Personen erlaubt
  • Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen keine explizite Genehmigung
  • Weitere Lockerungen bei Veranstaltungen und Sport-Events stellt die Regierung für die nächste, dann ab 1. September geltende Schutzverordnung in Aussicht.

Corona-Tests an sächsischen Flughäfen

  • Reiserückkehrer, die auf den Flughäfen Leipzig Dresden aus dem Ausland ankommen, sollen die Möglichkeit zu einem Corona-Tests bekommen
Es handelt sich hierbei nicht um verpflichtende Tests, sondern um ein Angebot für Reisende.
Petra Köpping, sächsische Gesundheitsministerin, am 14.07.2020

Klassenfahrten für Sachsens Schüler & Lockerung Maskenpflicht

Update vom 03.07.2020

Sachsens Schüler können nach den Sommerferien wieder auf Klassenfahrt gehen. Wie es vom Kultusministerium hieß, sind mehrtägige Fahrten im Inland dann ebenso erlaubt wie eintägige Reisen nach Tschechien oder Polen. Alle andere Klassenfahrten ins Ausland müssen allerdings noch bis zum zweiten Schulhalbjahr 2021 warten. Durch Corona hatte Sachsen im März alle Klassenfahrten verboten und die Stornokosten übernommen. 

Das Thema Mund-Nasenschutz-Pflicht brachte Gesundheitsministerin Petra Köpping am Donnerstag erneut auf den Tisch. Wie die “Leipziger Volkszeitung” berichtet, sagte Köpping

Wir überlegen, ob wir die Pflicht, in Geschäften einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, am 17. Juli in der Ferienverordnung weglassen
Petra Köpping am 03.07.2020

Die SPD-Politikerin schränkte aber ein, dass dies kein Versprechen sei, eine bundesweit einheitliche Regelung müsse getroffen und auch die Infektionszahlen würden weiterhin beobachtet werden. Zudem bliebe die Pflicht in Bussen und Bahnen bestehen.

Familienfeiern, Kitas, Musikclubs - die Änderungen ab dem 30.06.

aktualisiert am 24.06.2020, 11:18 Uhr

In Sachsen sind ab kommenden Dienstag wieder Familienfeiern mit bis zu 100 Gästen erlaubt. Das gilt auch für Gaststätten und Restaurants. Zudem dürfen Musikclubs wieder öffnen, es gilt allerdings ein Tanzverbot.

Außerdem werden die Corona-Beschränkungen in den Kitas gelockert, und die strikte Gruppentrennung ab Montag, den 29.06. aufgehoben. Die Kindertagesstätten können damit wieder zu den gewohnten Zeiten öffnen. Gleichzeitig ist eine Gesundheitsbescheinigung der Eltern für ihre Kinder vorgeschrieben. In Bussen und Bahnen, beim Einkaufen und bei Demonstrationen muss allerdings auch weiterhin ein Mundschutz getragen werden. 

Weitere Lockerungen

aktualisiert am 06.06.2020, 12:33 Uhr

In Sachsen sind seit dem 6. Juni wieder größere Familienfeiern und Busreisen möglich. Außerdem sind Besuche in Alten- und Pflegeheimen erleichtert. Die Mundschutzpflicht und die Abstandsregeln bleiben weiterhin bestehen. Den aktuellen Maßnahmenkatalog finden sie auf dieser eigens vom Freistaat eingerichteten Seite.

Regeln für Himmelfahrt/Vatertag: 

 

  • Feiern mit Familienmitgliedern, die im gleichen Hausstand leben, sind generell erlaubt – auch ohne Sicherheitsabstand
  • Außerdem können Sie draußen (und drinnen) mit Personen aus einem weiteren Haushalt feiern – hier gilt allerdings der Sicherheitsabstand einzuhalten
  • Feiern im Biergarten ist erlaubt - mit Personen des eigenen und/oder eines fremden Hausstandes. Situationsbedingt darf der Abstand hier geringer sein.
  • Beim Gruppenausflug mit dem Bollerwagen und den Kumpels gilt: Nicht mehr als zwei Haushalte dürfen zusammenkommen!
  • Sport im Freien ist erlaubt – auch hier gilt der Mindestabstand

Update vom 12.05.2020: Umfangreiche Lockerungen in Sachsen vorgezogen

aktualisiert am 13.05.2020

Es sind bundesweit die schnellsten und umfangreichsten Lockerungen, die der Freistaat am Dienstag, den 12.05.2020 in seiner Kabinettssitzung beschlossen hat. So dürfen schon ab Freitag, dem 15. Mai Gastronomie- und Tourismusbetriebe wieder öffnen. Kleine MusikveranstaltungenKino- und Theatervorführungen sind ab diesem Zeitpunkt genehmigt. Musik- und TanzschulenFreibäder sowie Freizeiteinrichtungen mit Fahrgeschäften fallen ebenso unter die Lockerungen. Zudem sind sämtliche Geschäfte und auch Fitnessstudios schon ab Freitag geöffnet.

Um das Infektionsgeschehen im Griff zu behalten, müssen entsprechende Hygienekonzepte eingehalten werden.

Die weiteren Lockerungen umfassen folgende Punkte:

  • Die Kontaktbeschränkungen in Sachsen werden grundsätzlich verlängert - und zwar bis zum 5. Juni.
    Ein Abstand von 1,50 Metern zueinander soll nach wie vor eingehalten werden. Die Mund-Nase-Bedeckungspflicht im Einzelhandel sowie in Bus und Bahn bleibt.
    ABER: Ab dem 15. Mai dürfen sich wieder Angehörige von zwei Haushalten treffen, z.B. zwei Familien aus verschiedenen Haushalten, Großeltern und Kinder oder zwei Wohngemeinschaften.
  • Hotels sollen - anders als in anderen Bundesländern - nicht auf eine Auslastung von 60 Prozent begrenzt werden. Campingplätze dürfen öffnen, allerdings ohne Gemeinschaftsduschen.
  • Die Besuchsverbote in Alten - und Pflegeheimen bleiben bestehen, jedoch kann in Ausnahmefällen Besuchsrecht erteilt werden. 
  • Schulen und Kitas werden ab Montag, den 18. Mai geöffnet.
  • Kundgebungen werden nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt. Hygienevorschriften und Mindestabstand gelten jedoch weiterhin.

Außerdem wurde sich über einen "Notfallmechanimus" verständigt: In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen soll sofort wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden.

  • Fahrschulen

    Der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung sind ab 18.05.2020 erlaubt.

  • Zoos, Bibliotheken, Museen o.ä.

    Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäusern und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten, sofern eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getragen wird.

  • Geschäfte

    Ab dem 18. Mai dürfen wieder alle Geschäfte unter Auflagen öffnen - ohne Quadratmeterbegrenzung der Verkaufsfläche. Die bisherige Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern entfällt damit komplett.

  • Freizeit & Kultur

    Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Angeboten in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur, Gästeführung ist die Öffnung erlaubt. Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt dürfen ebenfalls wieder öffnen.

    Weiterhin von der Öffnung ausgeschlossen sind:

    Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, 3. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung.

  • Hotels, Camping, Wohnmobile, Ferienwohnungen

    Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping-, Wohnmobilstellplätze und ähnliches ist ab 15. Mai gestattet. Es gelten besondere Hygienevorschriften.

    So dürfen zum Beispiel auf Campingplätzen keine Gemeinschaftsduschen genutzt werden. 

    Touristische Busreisen bleiben untersagt.

  • Kinder-/Jugendarbeit, Seniorentreffs

    Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

    zudem dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich öffnen. Seniorentreffpunkte und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung dürfen besucht werden.

  • Versammlungen, Kitas, Schulen, Trauerfeiern u.Ä.
    • Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können. 
    • gilt ebenfalls für die Sorge- und Umgangsrecht.  
    • Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen
    • Kitas werden für alle Kinder geöffnet
    • öffentlichen und freie Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung
  • Bildungsangebote

    Öffnen bzw veranstaltet werden dürfen: Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, Tagungs- und Konferenzstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Integrationskursen, Planetarien. Hochschulen und der Berufsakademien. Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen der Behörden.

  • Sport, Breitensport

    Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum sind zulässig. Die Hygienemaßnahmen hat der Landessportbund Sachsen auf seiner Seite zusammengefasst. 

Sonderfall Gastronomie

Die Sachsen dürfen ab Freitag, den 15.Mai wieder Biergärten, Gaststätten und sonstige gastronomischen Einrichtungen besuchen. Allerdings müssen die Betreiber besonders hohe Hygieneanforderungen einhalten. Die wichtigsten im Überblick und erweitert auch im Angebot der DEHOGA Sachsen.

- am Eingang eines jeden Betriebes muss eine Person auf die Hygienevorschriften hinweisen

- es muss zudem eine Person bestimmt werden, die auf die Einhaltung der Regeln achtet

- Gruppen aus zwei Hausständen dürfen an einem Tisch sitzen

- die Tische müssen Mindestabstände aufweisen

- Buffets sowie die Entnahme von offenen Speisen sind nicht erlaubt

- gibt es Selbstbedienung, muss das Besteck jedem Gast einzeln gereicht werden

- Shisha-Rauchen ist untersagt

- in den Toilettenräumen muss ausreichend Desinfektion zur Verfügung stehen

Update: Lockerungen ab dem 04.05.

Die Sächsische Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die ausführliche amtliche Bekanntmachung finden Sie unter diesem Link.

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. 

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht im Einzelhandel sowie in Bus und Bahn bleiben.

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiterhin die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu.

 

Wer darf jetzt wie öffnen / Wo gibt es Lockerungen

Nachfolgend die Neuerungen, ggf. Auflagen im Text

 

Geschlossen bleiben:

  • Innensportstätten und Schwimmbäder 
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe
  • Gaststätten und Restaurants
  • sonstige Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen. 

Update Kurzarbeitergeld, ALG I und Gastronomie vom 22.04.2020

Am Donnerstagabend einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Auch die Gastronomie soll weiter entlastet werden und es gilt eine neue Bezugsdauer für Arbeitslosengeld.

Das ändert sich beim Kurzarbeitergeld:

Diejenigen, die zur zeit mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, erhalten demnach:

ab dem vierten Monat des Bezugs:  

  • 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern)

ab dem siebten Monat des Bezugs:

  • 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern)

des pauschalierten Netto-Entgelts. Dies gilt vorläufig längstens bis 31. Dezember 2020.

Ein weiterer Beschluss ist, dass künftig Personen aller Berufe, die in Kurzarbeit sind, bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen. Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.

Das ändert sich beim Arbeitslosengeld:

Die Bezugsdauer des ALG I wird um drei Monate für diejenigen verlängert, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

Das ändert sich für die Gastronomie

Zusätzlich wird einer Forderung des Gastronomiegewerbes entsprochen.

Ab dem 01.Juli 2020 wird die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.

Update: Änderungen ab dem 20.04.

Die allgemeine Kontaktsperre bleibt in Deutschland bis mindestens 03. Mai bestehen. So sieht die Situation in Sachsen aus:

 

Ab dem 20.04.

  • gilt eine Mund-Nasen-Schutzpflicht im ÖPNV sowie in den geöffneten Geschäften. Welche Masken erlaubt sind und weitere Informationen finden Sie hier
  • dürfen Geschäfte bis 800 Quadratmeter wieder öffnen. Dasselbe gilt für Bau- und Gartenmärkte.
  • gelten keine Ausgangsbeschränkungen mehr, sondern nur noch ein Kontaktverbot. Das bedeutet: Sachsen dürfen ihre Wohnung auch ohne triftigen Grund wie Arbeit oder Einkauf verlassen. Über die Angehörigen des eigenen Hausstandes hinaus sind gleichzeitig Kontakte mit einer weiteren Person erlaubt.
  • Gleichzeitig fällt der 15-km-Radius für Sport und Bewegung im Freien weg, so Ministerpräsident Kretschmer in einer Online-Bürgersprechstunde. Menschenansammlungen sind aber auch weiterhin untersagt. Wir können also Ausflüge machen - zwar nur mit Personen aus dem Haushalt und/oder einem Bekannten - also keine Gruppen Wanderung - aber endlich mit Motorrad oder zu Fuß an den See oder in die Sächsische Schweiz!
  • Wir können auch durch Deutschland reisen - ABER nicht an die Ostsee! Mecklenburg-Vorpommern wird an dem Einreiseverbot für Touristen im Zuge der Corona-Pandemie weiterhin festhalten. Die bestehende Regelung werde zunächst bis zum 3. Mai verlängert

Bestehen bleiben die auch die strengen Besuchsverbote von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen.

 

Geschlossen bleiben nach wie vor Kultureinrichtungen und Gaststätten sowie Hotels. Großveranstaltungen werden dem Beschluss zufolge bis 31. August verboten; Gottesdienste soll es weiterhin nicht geben.

 

Schulen bleiben bis 3. Mai geschlossen, Abiturienten können sich aber mit ihren Lehrern konsultieren. Ab Mittwoch gilt das auch für die Abschlussklassen von Oberschulen, Förder- und Berufsschulen. Die Grundschulen und Kitas bleiben dagegen vorerst noch geschlossen.

Friseursalons dürfen unter Schutzmaßnahmen ab 4. Mai wieder öffnen.

 

  • EINZELHANDEL

    Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.

    Die entsprechende Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 03. Mai 2020 gültig.

  • GESUNDHEITSWESEN

    Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen sollen unter Beachtung höherer Hygiene-Anforderungen geöffnet bleiben.

  • FREIZEIT

    Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. 

    Das umfasst Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen. Ebenso Theater, Opern, Konzerthäuser und Museen. Dies gilt auch für Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von "Freizeitaktivitäten" drinnen und draußen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordelle.

  • SPORT/KINDER

    Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist laut dem Beschluss für den Publikumsverkehr zu schließen - ebenso gilt dies für Spielplätze. Verboten sich auch Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

  • BILDUNG

    Seit dem 18. März bleiben Schulen und Kitas geschlossen. Es findet kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Diese Regelung gilt auch für geplante Klassenfahrten oder Ausflüge. Für Kinder, deren Eltern in Berufen der kritischen Infrastruktur arbeiten, sind Betreuungsangebote eingerichtet. Die zentralen Prüfungen werden nach jetzigem Stand zu den geplanten Terminen stattfinden. 

    An Universitäten und Hochschulen finden bis zum 4. Mai keine Präsenzveranstaltungen statt. Die Kurse sollen möglichst über Online-Angebote angeboten werden. Prüfungen werden - soweit sie nicht verschiebbar sind - nur noch unter besonderen Hygienebedingungen durchgeführt. Die Volkshochschulen stellen ihren Betrieb ein. Bibliotheken werden geschlossen. 

    Hier finden Sie weitere Informationen.

     

  • GOTTESDIENSTE

    Sachsen erlaubt als erstes Bundesland in der Corona-Krise wieder Gottesdienste. Zugelassen sind maximal 15 Gläubige unter weiteren verschärften hygienischen Auflagen.

  • BESUCHSBESCHRÄNKUNGEN

    Der Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie Alten- und Pflegeheimen ist verboten. 

  • GASTGEWERBE

    Restaurants und Speisegaststätten dürfen von 6 bis 20 Uhr einen Außer-Haus-Verkauf und Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung anbieten. 

  • REISEN

    Hotels und Beherbungstätten bleiben für touristische Zwecke geschlossen. Das auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland. Reisende müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantäne­maßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen. Die Bundesregierung organisiert die Rückkehr von Reisenden, die im Ausland gestrandet sind. Ob die Reiseveranstalter und Airlines Geld zurück erstatten oder umbuchen, ist unter den besonderen Umständen der Situation noch nicht klar. 

  • KURZARBEIT

    Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

    Für Freiberufler und Selbstständige sind ebenfalls Maßnahmen erarbeitet wurden. Sie können von Steuereinsparungen und Entschädigungszahlungen profitieren. Die Sächsische Aufbaubank bietet Liquiditätshilfedarlehen für Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Sachsen an. https://www.sab.sachsen.de/

Interview mit Ministerpräsident Michael Kretschmer

Der Ministerpräsident hat am 09. April 2020 Fragen der Hörer zum Thema Coronakrise beantwortet und die damit verbundenen Umstände. Des Gespräch führte R.SA-Moderatorin Mandy Engel.

Hier bekommen Sie die Corona-Soforthilfen

Bund und Länder unterstützen Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen in der Corona-Krise durch Soforthilfen

Soforthilfe des Bundes heißt: 

Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent) werden durch einen Zuschuss unterstützt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bekommen eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bekommen eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Verteilt werden diese Zuschüsse von den Bundesländern.

Einige Bundesländer haben bereits die Anträge dafür im Internet stehen, z.B. Berlin oder Bayern. 

In Sachsen sollen die Anträge in dieser Woche online abrufbar sein. Außerdem plant Sachsen ein eigenes Landes-Zuschuss-Programm für Kleinunternehmer mit weniger als 10 Mitarbeiter. Das soll bis zur nächsten Woche im Detail geklärt werden. 

Außerdem gibt es das  zinslose Darlehensprogramm "Sachsen hilft sofort", das bereits angelaufen ist.

Außerdem hat die Landeshauptstadt Dresden hat ein Programm für heimische Kleinustnternehmen, Selbstständige und Freiberufler aufgelegt. Zuschuss: 1.000 Euro. Infos und Antrag hier.

Für wen ist "Sachsen hilft sofort" gemacht?

Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu einer Million Euro.

Wie hoch ist das Darlehen?

Die Darlehenssumme bewegt sich zwischen 5.000 und 50.000 Euro. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann das zinslose Darlehen im Einzelfall nach vier Monaten auch auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden.

Zentrale Anlaufstelle: Sächsische Aufbaubank SAB

Informationen: auf dieser Website der Bank.

Antrag auf Soforthilfe-Darlehen: hier abrufbar 

Beratungs-Hotline der SAB, Telefon: 0351 4910-1100

Allgemeine Informationen

Was ist Corona eigentlich?
Bei Corona handelt es sich um ein neues Virus. Die neue Variante ist eng verwandt mit dem SARS-Erreger, der ebenso wie das Corona-Virus erstmalig in China aufgetreten ist.

Wie kann das Virus übertragen werden?
Das Corona-Virus kann über eine "Tröpfcheninfektion" von Mensch zu Mensch übertragen werden. Also bspw. durch Husten oder Niesen. Wie bei einer Grippe ist eine Übertragung auch über die Hände möglich. Wer Symptome hat und zuvor in einem der betroffenen Gebiete wie China, Südkorea und Italien war, sollte Kontakte zu anderen Personen vermeiden und erst nach telefonischer Anmeldung einen Arzt aufsuchen.

Ist eine Infektion gefährlich?
Das kann derzeit noch nicht eindeutig beurteilt werden. An dem Corona-Virus gestorben sind bislang vor allem Patienten, die älter waren oder an chronischen Erkrankungen gelitten haben.

Welche Symptome gibt es?
Die Symptome ähneln sehr den Symptomen einer Grippe.
Die Haupt-Symptome sind:

  • Fieber
  • Husten (trocken)
  • Atemnot
  • Muskelschmerzen
  • Müdigkeit/Schlappheit
  • Seltenere Symptome: Auswurf, Kopfschmerzen, Bluthusten, Durchfall

KEINE typischen Symptome des neuen Erregers:

  • Schnupfen
  • Halsschmerzen

Schnupfen und Halsschmerzen sind die typischen Infektionszeichen der oberen Atemwege. Wer also ständig niesen muss und eine laufende Nase hat, der hat vermutlich eine Erkältung oder eine ganz normale Grippe. Da der neue Erreger vor allem die unteren Atemwege befällt, haben die Infizierten überwiegend einen trockenen Husten, Atemnot und/oder eine Lungenentzündung, nicht aber Halsschmerzen.

Diese typischen Symptome können, müssen aber nicht auftreten!

Bei zahlreichen Erkrankten verläuft die Infektionen mit dem neuen Coronavirus auch mild bis symptomlos. Die Inkubationszeit beim neuen Corona-Virus kann laut Robert-Koch-Institut bis zu 14 Tage andauern.

Was sollte beim Auftreten von Symptomen getan werden?
Die Wahrscheinlichkeit, bei diesen Symptomen eine „normale“ Grippe zu haben, ist um ein vielfaches höher, wenn man in letzter Zeit nicht in Gebieten war, in denen das Corona-Virus festgestellt wurde.

Wenn trotzdem eine Infektion mit dem Corona-Virus vermutet wird, wird der Arzt vorsichtshalber eine Isolation für den Patienten anordnen. Ein Test gibt meist schon nach wenigen Stunden Klarheit darüber, ob man tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert ist.

Ein Impfstoff, der vor dem Corona-Virus schützt, gibt es derzeit noch nicht. Auch gibt es noch keine besonderen Therapien zur Behandlung der Erkrankung. Allerdings können die Symptome mit Medikamenten abgemildert werden.

Hier die Telefonnummern aller sächsischen Gesundheitsämter (externe Weiterleitung)

Wie kann man sich im Alltag schützen?
Es gelten die gleichen Empfehlungen wie beim Schutz vor einer Grippe. Vor allem auf eine gründliche Handhygiene sollte geachtet werden. Vor allem dann, wenn man an öffentlichen Plätzen wie Flughäfen, Einkaufszentren oder Bahnhöfen unterwegs ist.
Weitere Maßnahmen für den Alltag:

  • Hände gründlich waschen
  • auf Händeschütteln verzichten
  • auf Umarmungen verzichten
  • nicht ins eigene Gesicht fassen
  • Atemmasken nur bei Erkrankung nutzen
  • von Erkrankten fernhalten

Grundsätzlich gilt: Ruhe bewahren und bei Unsicherheit immer einen Arzt konsultieren.

Was müssen Eltern bei Schul- und Kitaschließungen beachten?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt vor, dass zunächst seitens der Eltern abgeklärt werden muss, ob das Kind von Verwandten oder Bekannten betreut werden kann.
ACHTUNG: Oma und Opa, sollten sie schon älter sein, sollten möglichst nicht gebeten werden. Da besonders diese Altersgruppe geschützt werden muss.

Kann die Betreuung nicht sichergestellt werden, tritt das Leistungsverweigerungsgesetz (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch) in Kraft. Dieses besagt, dass der Arbeitnehmer wegen unumgänglicher Umstände von der Pflicht zu arbeiten befreit ist. In diesem Fall müssen Eltern keinen Urlaub nehmen, sondern können sich bei voller Bezahlung freistellen lassen. Hier sieht das Sozialgesetzbuch 10 Tage pro Kind und Elternteil vor. Ist diese Zeit nicht ausreichend, haben gesetzlich Versicherte dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Wichtig: Das gilt nur für Kinder bis 12 Jahren.

ABER: Es kann sein, dass es im Arbeitsvertrag arbeits- oder tarifvertragliche Punkte gibt, die dieses Recht ausschließen. In jedem Fall bietet es sich aber definitiv an, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Eventuell gibt es ja auch noch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel: Überstunden abbauen, Homeoffice, Urlaub.

Wer bezahlt, wenn Beschäftigte zu Hause bleiben müssen?

Wird ein Betrieb wegen des neuen Coronavirus auf behördliche Anweisung geschlossen, muss Beschäftigten im Regelfall das Gehalt weitergezahlt werden. Laut Bundesarbeitsministerium ist der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet - auch wenn er seine Mitarbeiter wegen außerbetrieblicher Gründe nicht beschäftigen kann. Der Arbeitgeber trage hier das Betriebsrisiko.

Wer wegen Verdachts auf Infektion isoliert wird und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, bekommt eine Entschädigung. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber maximal sechs Wochen lang den Nettolohn auch in der Isolation ausgezahlt – das jeweilige Bundesland erstattet dem Arbeitgeber die Beträge.

Wer körperlich in der Lage ist und die notwendigen Arbeitsmittel zur Hand hat, muss auch in Quarantäne seine Arbeit fortsetzen – dann greift die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Für Erkrankte gilt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Selbstständige und Freiberufler erhalten bei Verdienstausfall eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Höhe berechnet sich nach den letzten Jahreseinnahmen.

Checkliste für eine Notbevorratung 

Hamsterkäufe sind nicht notwendig - doch jeder kann sich einen kleinen Vorrat aufbauen, um für den Fall, dass er zu Hause im Quarantäne ist, eine Versorgung zu haben:
Für eine Person mit einer täglichen Energiezufuhr von 2200 Kilokalorien empfehlen die Experten:

  • 20 Liter Wasser ( ist aber per Wasserleitung vorhanden)  
  • 3,5 Kilogramm Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln und Reis (insgesamt)
  • 4 Kilogramm Hülsenfrüchte und Gemüse (in Gläsern oder Dosen)
  • 2,5 Kilogramm Obst (in Gläsern oder Dosen) und Nüsse
  • 2,6 Kilogramm Milch und Milchprodukte
  • 1,5 Kilogramm Fisch, Fleisch und Eier beziehungsweise Volleipulver
  • 0,375 Kilogramm Fette und Öle

Hinzu kommen Lebensmittel, die nach Belieben eingekauft werden, weil sie weder erhitzt, noch gekocht werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel Zucker, Süßstoff, Honig, Marmelade, Jodsalz, Fertiggerichte, Kartoffeltrockenprodukte, Mehl, Instantbrühe, Kakaopulver, Hartkäse und Salzstangen.

Gemeinsam halten wir zusammen und bekommen das hin!

Danke an alle, die helfen, dass wir die Situation besser meistern können. Wenn Sie Luft ablassen wollen oder Fragen haben - sie erreichen uns telefonisch, per Whatsapp oder über den R.SA-App-Messenger.

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